Phantom des Fernsehens: Etappensieg vor Gericht
Die MDR-Korruptionsaffäre um Udo Foht, den geschassten Chef der Fernsehunterhaltung, hat uns in den vergangenen drei Jahren viel beschäftigt. Zuletzt haben wir in diesem Zusammenhang über einen der wichtigsten deutschen TV-Produzenten berichtet, Werner Kimmig (Bambi, Echo, Verstehen Sie Spaß?) – und über ein befremdliches Urteil des Oberlandesgerichts Köln. Auch hier. Jetzt hat das Landgericht eine einstweilige Verfügung des Oberlandesgerichts Köln vom 20. März 2014 aufgehoben – nachdem wir Widerspruch eingelegt hatten. Es findet: Die identifizierende Berichterstattung verletzte das Interesse des Produzenten „nicht rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht“. Es ist die nächste Pointe in einer an Volten reichen Geschichte.
Was bisher geschah: Im Oktober 2013 klagte die Staatsanwaltschaft Leipzig mehrere Männer an, die in die Affäre verstrickt sind. Einer bekam einen Strafbefehl: Kimmig, wie sich herausstellte. Darüber haben wir Anfang des Jahres berichtet. Das brachte den Produzenten erneut in die Schlagzeilen, viele Medien berichteten: die Nachrichtenagentur dpa, Süddeutsche Zeitung, Berliner Zeitung, taz, Berliner Morgenpost, Bild.
Kimmig hat diesen Strafbefehl angefochten, deshalb könnte es bald zu einem Prozess kommen. Das würde bedeuten: wieder Schlagzeilen. Er schaltete einen Medienanwalt ein. Der wollte vom Landgericht Köln verbieten lassen, dass der Produzent mit vollem Namen in den Zeitungen und im Internet steht und mit so unschönen Dingen wie einem Strafbefehl in Verbindung gebracht wird.
Das Landgericht Köln sah das nicht ein. Daraufhin ging der Medienanwalt zum Oberlandesgericht Köln und trug sein Anliegen vor. Drei Richterinnen befanden, der Produzent dürfe nun nicht mehr mit seinem richtigen Namen in den Medien auftauchen und Fotos von ihm dürfen nicht mehr veröffentlicht werden.
Nun, wie gesagt, bewertet das Landgericht Köln die Sache anders als das Oberlandesgericht: „Die Berichterstattung ist weder vorverurteilend, noch anprangernd oder den Antragsteller stigmatisierend.“ Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem Fall sei erheblich, denn es gehe um einen Bestechungsskandal im gebührenfinanzierten Rundfunk. Das gelte auch für die in den Fall verstrickten Personen. Zumal, wenn sie – wie der Produzent – erheblichen Einfluss auf das Programm hätten. Er sei außerdem nicht so unbekannt, wie er vorgegeben habe, um eine einstweilige Verfügung gegen die Berichterstattung zu durchzusetzen.
Die Kammer entschied, dass die Presse im vorliegenden Fall ihre meinungsbildenden Aufgaben nicht erfüllen könne, wenn sie den Namen des Produzenten nicht nennen dürfe. Aus unserer Sicht ist diese Begründung erst einmal eine gute Nachricht im Sinne der Pressefreiheit. Gut möglich allerdings, dass es demnächst eine Fortsetzung gibt.